Jun 272021
 

Wie an vielen Waldwegen auf Schildern nachzulesen, ist aktuell Brut- und Setzzeit. Das heißt, Vögel brüten und Säugetiere (Haselmaus, Fledermaus etc.) bekommen Junge. Dafür brauchen die Tiere möglichst viel Ruhe und vor allem absolut keine einschneidenden Störungen oder gar eine Zerstörung ihres Habitats. Um dem dramatischen Artensterben unserer Zeit entgegenzuwirken, sollte die Schonung der heimischen Fauna in dieser Zeit ein absolutes Gebot der Stunde sein.

In der Brut- und Setzzeit sind wir Menschen dazu angehalten, uns im Wald ruhig zu verhalten, möglichst auf den Wegen zu bleiben, Hunde an der Leine zu führen und Flora und Fauna so weit wie möglich unberührt zu lassen. Für Privatpersonen ist das sogar bis auf wenige Ausnahmen zwingend vorgeschrieben. Im Bundesnaturschutzgesetz (§39) heißt es hierzu:

„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

Es gibt es aber auch Ausnahmen, und dazu gehört auch der Wald. Es existieren keine Gesetze, die Eingriffe in den Wald zur Brut- und Setzzeit regeln. Diese Tatsache aus unserer Sicht völlig unverständlich, weil auch und gerade im Wald zahlreiche Tiere Ruhe und Ungestörtheit in der Brut- und Setzzeit suchen. Aber leider ist es Fakt und wirkt sich auf die forstwirtschaftliche Praxis aus, wie unsere Galerie unten als kleine Auswahl der Eingriffe in naher Umgebung zeigt (Seeheim-Jugenheim, Lautertal).

Das offensichtlichste Problem dabei ist natürlich, dass Säugetiere und brütende Vögel ihre Behausung unmittelbar verlieren und ihr Nachwuchs verenden kann, insbesondere wenn Höhlenbäume gefällt werden, wie man auch auf unseren Bildern sieht. Gerade besonders ruhebedürftige Arten wie Großvögel, die bei einem Eingriff unter Stress geraten, treffen evtl. die Entscheidung, ihre Brut zu verlassen. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass Eier während der Forstarbeiten auskühlen, weil sich der brütende Vogel nicht mehr zu seinem Nest traut.

Das nächste Problem ist die Befahrung mit schweren Erntemaschinen, wodurch nicht nur das befahrene Unterholz und damit weiterer Lebensraum sofort zerstört und unbewohnbar wird. Gerade nach stärkeren Regenfällen, wie sie im Frühjahr häufig vorkommen, und wenn der Boden besonders stark durchnässt ist, wird auch der Waldboden – das wertvollste langfristige Kapital des Waldes – besonders tief verdichtet und damit in seiner Funktion zerstört oder stark eingeschränkt. Die sonstigen „üblichen“ Schäden wie Rücke- und Fällschäden am verbleibenden Bestand, Wurzelabrisse und Wurzelbeschädigungen ergeben sich oft leider auch unabhängig von der Zeit der Forstarbeiten.

Wir appellieren vor diesem Hintergrund eindringlich an Waldbesitzer und Forstwirtschaftsbetriebe, die in Gemeinde- und Staatswäldern bewirtschaften: Bitte setzen Sie die Eingriffe in den Wald in der Brut- und Setzzeit aus. Die Gemeinden sollten ihren Dienstleistern diesbezüglich klare Vorgaben machen.

Diesen Appell haben wir auch schon an die Forstamtsleitung Darmstadt gerichtet und eine Absage als Antwort erhalten. Ohne konkret zu werden, was genau abgewogen werden müsse, wurde uns seitens des zuständigen Forstamtes dargestellt, es sei immer eine Abwägung. Man könne uns nicht versprechen, auf forstliche Eingriffe in der Brut- und Setzzeit zu verzichten. Beispielsweise seien die Verkehrssicherung und Maßnahmen auf Kalamitätsflächen notwendig. Dem können wir nur eingeschränkt zustimmen: Während Verkehrssicherung an öffentlichen Straßen oder waldrandnaher Bebauung selbstverständlich nötig ist, besteht im Wald oder auf Waldwegen keine Verkehrssicherungspflicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11). Es besteht auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2020 keine Wegesicherungspflicht bei sichtbar abgestorbenen Bäumen und Ästen sowie auf stark frequentierten Wegen. Auch kalamitätsbedingten Maßnahmen – etwa das Fällen und Ausräumen von „Käferbäumen“ – stehen wir kritisch gegenüber und plädieren stattdessen dafür, abgestorbene Bäume im Wald zu lassen und der natürlichen Verwertung durch das Waldökosystem zu überlassen. Diese beiden Positionen vertreten wir umso stärker für die Brut- und Setzzeit, denn sowohl in Bäumen mit möglicherweise waldtypischen Gefahren als auch auf Kalamitätsflächen leben zahlreiche Tiere und ziehen ihre Jungen auf. Wie Sie an den Bildern sehen, wurden auf dem Felsberg auch Rückearbeiten auf stark durchweichten Boden zur Brut- und Setzzeit vorgenommen. Ob solche Arbeiten in dieser Zeit notwendig sind, ist eine Frage der Prioritäten.

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